Fragen von
Gründern
Fragen von Gründern
Häufige Fragen zur Gründung einer Genossenschaft:
Für die Gründung benötigt man drei Gründungsmitglieder, eine Satzung und einen Unternehmensplan, aus dem die Geschäftsidee und Förderzweck hervorgehen und der durch eine Planungsrechnung unterlegt, dass die Geschäftsidee sich nachhaltig umsetzen lässt.
Die mindestens drei Gründungsmitglieder beschließen, die Gründung einer Genossenschaft. Dazu stellen sie eine Satzung auf, halten eine Gründungsversammlung ab, in der sie die Satzung beschließen, was durch Unterschrift von drei Gründungsmitgliedern dokumentiert wird. Im Anschluss folgt die Wahl von Aufsichtsrat und Vorstand. Dann kann durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband die Gründungsprüfung vorgenommen werden. Zuletzt erfolgt dann die Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und die Eintragung. <mehr>
Von der ersten Idee bis zu Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister vergeht oft eine lange Zeit. Ursächlich dafür ist in der Regel die Ausarbeitung des Unternehmenskonzepts. Dieses muss Hand und Fuß haben und der kritischen Würdigung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband im Rahmen der Gründungsprüfung standhalten. Es empfiehlt sich, bei der Aufstellung des Konzepts auch auf Experten zurückzugreifen.
Da Genossenschaftsgesetz verlangt mindestens zwei Mitglieder. Freiwillig kann in der Satzung eine höhere Zahl festgelegt werden.
Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Die Mitgliederzahl beträgt nach dem Genossenschaftsgesetz mindestens drei. Freiwillig kann in der Satzung eine höhere Zahl bestimmt werden. <mehr>
Jede Genossenschaft muss nach dem Genossenschaftsgesetz Mitglied in einem Prüfungsverband sein, dem das Prüfungsrecht von der örtlich zuständigen Behörde verliehen worden ist. Denn jede Genossenschaft muss sich, je nach Größe, mindestens einmal jährlich oder alle zwei Jahre von einem Prüfungsverband, bei dem sie Mitglied ist, prüfen lassen.