Stark

starten

Gründungsschritte

Bei der Gründung einer Genossenschaft sind von der ersten Idee bis zur Eintragung der neuen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister wichtige Punkte zu beachten. Unsere erfahrenen Berater unterstützen Sie dabei, die Gründung erfolgreich umzusetzen, damit aus Ihrer Idee eine Erfolgsgeschichte wird.

Welche Schritte Sie auf dem Weg zur Eintragung Ihrer Genossenschaft gehen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

1. Beschreibung des verfolgten des Fördergedankens

In einem ersten Schritt ist zunächst der Zweck der Genossenschaft zu definieren und in Hinblick auf die entsprechende Darstellung in der Satzung möglichst schriftlich niederzulegen.

Um als Genossenschaft eingetragen zu werden muss der Zweck zwingend sein, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern und/oder - ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden - gemeinnützigen Bestrebungen zu dienen (§ 1 GenG). Ohne diesen Fördergedanken zu verfolgen, ist eine Genossenschaft nicht denkbar und wird auch nicht eingetragen werden. Keine Förderung der Mitglieder stellt beispielsweise eine reine Holding-Funktion von Beteiligungen als Zweck dar. Der Unternehmenszweck wird durch Erstellung eines Geschäftsplans durch die Gründungsmitglieder dokumentiert.

2. Gründungsmitglieder

Die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder beträgt seit der Gesetzesnovelle drei Mitglieder.

3. Gründungsversammlung

Die Gründung der Genossenschaft setzt eine Gründungsversammlung der künftigen Mitglieder voraus (im Wesentlichen erfolgt hier die Annahme und Unterschrift der Satzung durch mindestens drei Gründungsmitglieder). Die Satzung ist schriftlich zu entwerfen und muss den einzelnen Bestimmungen zu den Mussvorschriften (z.B. Zweck der Genossenschaft, Sitz der Genossenschaft, etwaige Nachschusspflichten und vieles mehr) und Kannvorschriften (z.B. Beschränkung der zu zeichnenden Geschäftsanteile wenn mehr als ein Geschäftsanteil gezeichnet werden darf, Festlegung von Pflichtanteilen etc.) sowie den ergänzenden Pflichtbestandteilen durch das Genossenschaftsgesetz Rechnung tragen.

Über die Beachtung der Mussvorschriften und den ergänzenden Pflichtbestandeilen hinaus ist die Satzung im Übrigen frei gestaltbar. Die Unterschrift der Satzung durch die Gründungsmitglieder begründet gleichzeitig auch deren Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Alle weiteren Mitglieder müssen das übliche Aufnahmeverfahren durchschreiten.

4. Erste Mitgliederversammlung

Im Anschluss an die Gründungsversammlung folgt die erste Mitgliederversammlung (Wahl des Aufsichtsrats und – wenn laut Satzung nicht vom Aufsichtsrat vorzunehmen ist – die Wahl des Vorstands).

5. Wahl des ersten Vorstands und des Aufsichtsrats

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, der Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen. Ausnahmen bestehen für Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern: hier kann der Vorstand auf ein Mitglied beschränkt werden und auf einen Aufsichtsrat vollständig verzichtet werden; die Aufgaben (Rechte und Pflichten) des Aufsichtsrats werden dann von der Mitgliederversammlung übernommen.

6. Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband ist verpflichtend

Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in einem frei auszuwählenden Prüfungsverband (§ 54 GenG). Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband muss beantragt werden. Der Prüfungsverband kann eine Genossenschaft aber erst nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister als Mitglied aufnehmen. Der Prüfungsverband muss daher im Rahmen der Gründung gegenüber der Genossenschaft die Zulassung als Mitglied im Prüfungsverband erklären bzw. eine Bescheinigung zur Vorlage beim Genossenschaftsregistergericht ausstellen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

Bei der Auswahl des Prüfungsverbands sollten das angebotene Gesamtpaket des Prüfungsverbands und vor allem die Aussicht auf eine fruchtbare und vertrauensvolle Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum ausschlaggebend sein. Kostenaspekte (z.B. die in der Praxis zu beobachtende kostenlose Betreuung während der Gründungsphase) sollten dabei kritisch beäugt werden.

7. Gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes im Rahmen der Anmeldung zum Genossenschaftsregister

Verpflichtender Bestandteil der Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist eine Gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes. Deshalb hat der Vorstand der Genossenschaft den Auftrag zur „Erstellung einer gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft vorliegen könnte (§ 11 Abs. 2 Nr.3 GenG)“ an den Prüfungsverband zu erteilen.

8. Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister

Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem zuständigen Genossenschaftsgericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form nebst den erforderlichen Unterlagen anzumelden, d.h., die Anmeldung hat zwingend über ein Notariat zu erfolgen. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist (§ 11 a GenG) ist. Soweit keine Beanstandungen durch das Registergericht entgegenstehen, erfolgt alsdann die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister; der Gründungsvorgang ist dadurch abgeschlossen.

Programmierung: 1080°media GmbH | Fotografie: Lis Kortmann