14. Sep. 2018

Die „HEUBECK-Richttafeln für die betriebliche Altersversorgung“ wurden aktualisiert

Heubeck, Spezialistin zum Thema betriebliche Altersversorgung, hat nach 13 Jahren ihre Richttafeln, die bisher verpflichtende Grundlage für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen sind und überwiegend auch für die handelsbilanzielle Bewertung herangezogen werden, aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht.

Gemäß Pressemitteilung von Heubeck basieren die neuesten Sterbetafeln auf aktuellen Statistiken der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Sie spiegeln die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten wider. Aus diesen Statistiken sei erkennbar, dass der Anstieg der Lebenserwartungen sich in den letzten Jahren verlangsamt habe. Allerdings sei es noch zu früh, hieraus eine dauerhafte Abschwächung des Trends zu unterstellen. In den neuen HEUBECK-Tafeln wird diese Abschwächung deshalb als nur vorübergehende Erscheinung erfasst. Erstmals berücksichtigen die HEUBECK Richttafeln RT 2018 G Forschungsergebnisse, wonach Arbeitnehmer mit einem höheren Alterseinkommen auch eine höhere Lebenserwartung haben. Ansonsten wurde das Modell der Richttafeln weitgehend unverändert beibehalten.

Eine – wenn auch nur langsam - gestiegene Lebenserwartung verheißt tendenziell steigende Pensionsrückstellungen. Dennoch solle der Effekt auf die Höhe der Pensionsrückstellung insgesamt nur moderat ausfallen. Gemäß Pressemitteilung seien diese Erhöhungen insgesamt geringer, als bei der letzten Aktualisierung der Richttafeln im Jahr 2005; in den unterschiedlichen Quellen werden Steigerungssätze von bis zu 3 % gegenüber der bisherigen Bewertung prognostiziert. Es wird aber - wie so oft - auf den Einzelfall ankommen. Der Effekt auf die Bewertung der Pensionsverpflichtungen hängt nämlich grundsätzlich von den spezifischen Mitarbeiterbeständen und -strukturen, sowie den jeweiligen Versorgungsregelungen der Unternehmen ab.

Gemäß Heubeck seien die neuen Richttafeln so beschaffen, dass sie grundsätzlich für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach steuerlichen, handelsrechtlichen und internationalen Grundsätzen geeignet wären. Heubeck geht davon aus, dass – wie auch die Vorgänger-Sterbetafeln - die neuen Richttafeln noch vor der nächsten Bilanzsaison durch ein entsprechendes BMF-Schreiben wieder zur verpflichtenden Grundlage der steuerlichen Bewertung der Pensionsrückstellung wird. Dass die neuen Sterbetafeln dadurch ebenfalls Standard für die handelsrechtliche Ermittlung der Pensionsrückstellung sein werden, liegt auf der Hand.

Sie haben Fragen zu dem Thema Pensionsrückstellungen?

Dann melden Sie sich bei unserem Experten Stephan Fischer, SFischer@dhv-pruefungsverband.de, Telefon 040-82-21-88-15.

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