05. Apr. 2017

Novellierung des Genossenschaftsgesetzes – erst eine unvollständige Sache, nun ein erster Erfolg

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Überarbeitung des Genossenschaftsgesetzes vorgelegt, welcher dem Bundesrat zugeleitet wurde. Der Bundesrat hat hierzu am 31. März 2017 eine Stellungnahme beschlossen (Bundesrats-Drucksache 162/17).

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme den vom DHV eingebrachten und von acht kleineren und mittleren Prüfungsverbänden unterstützten Vorschlag zur Änderung des § 55 GenG, dem sich zwischenzeitlich mehrere Bundesländer durch entsprechende Eingaben angeschlossen haben, aufgenommen. Damit ist die für die Pflichtprüfung von Genossenschaften bedeutendste Gesetzesänderung seit Bestehen des Genossenschaftsgesetzes auf den Weg gebracht worden, nämlich das freie und jährliche Bestimmungsrecht jeder Genossenschaft, durch welchen Prüfungsverband die Prüfung für das laufende Geschäftsjahr erfolgen soll.

Im Regierungsentwurf fehlen Regelungen, die sich mit Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften einer Genossenschaft in verschiedenen Prüfungsverbänden befassen. Insbesondere fehlen Bestimmungen, welchem Prüfungsverband das Prüfungsrecht und unter welchen formalen Bedingungen (wem, wie, wann?) zuzuordnen ist. Unser, vom Bundesrat beschlossener, Änderungsvorschlag sieht vor, dass die Genossenschaft durch einen Verband geprüft wird, dem sie angehört. Gehört sie mehreren Verbänden an, legt sie bis zum Ende des Geschäftsjahres fest, welcher Verband die Prüfung durchführt. Ziel dieses Vorschlages ist die Wiederherstellung des freien Wettbewerbs zwischen den zugelassenen Prüfungsverbänden sowie der Wahlfreiheit des Prüfungsverbandes durch Genossenschaften.

Es ist aber nicht nur die vorstehend genannte fehlende Regelung, sondern es sind auch einige andere Vorschriften, die in den Regierungsentwurf Einzug gehalten haben und die Anlass zur Sorge geben. Wir hoffen insoweit auf die Fortsetzung der mit den Stellungnahmen zum Regierungsentwurf von verschiedenen Interessenvertretern begonnenen Diskussion im Gesetzgebungsverfahren.

Zur Erleichterung der Finanzierung von genau bestimmten Investitionen werden Mitgliederdarlehen als Ausnahmetatbestand zu den ansonsten bestehenden Beschränkungen durch das Kreditwesengesetz zugelassen. Die gesamten bei einer Genossenschaft erhaltenen Mitgliederdarlehen sind dabei auf eine Summe von 2,5 Millionen Euro beschränkt. Wie diese Vorschrift, insbesondere wettbewerbsrechtlich, zu den gerade in den letzten Jahren zum Schutz von Anlegern in verschiedene Gesetze aufgenommenen Vorschriften steht, welche das Einwerben von Finanzmitteln deutlich erschwert haben, bleibt unklar. Begrüßenswert daher der Vorschlag des freien Ausschusses deutscher Genossenschaftsverbände, die zumindest partielle Anwendung des Vermögensanlagegesetzes auf Mitgliederdarlehen zu fordern.

Ob die angestrebte Vereinfachung bei der Führung der Mitgliederliste durch die Gesetzesänderungen erreicht werden kann, ist fraglich, da wesentliche Angaben der Mitgliederliste, welche im GenG an verschiedenen Stellen geregelt sind, unangetastet bleiben. Dies ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Angaben für die Führung und Abwicklung der Mitgliedschaft (u.a. Bestimmung und Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben oder Dividende) zu begrüßen. Die geplanten Änderungen entfalten kaum nennenswerte Auswirkungen und können daher unterbleiben.

Mit dem neuen Gesetz soll eine sog. vereinfachte Prüfung bei Kleinstgenossenschaften (vorgesehener Wechsel von vereinfachter Prüfung und Vollprüfung bei jeder zweiten Prüfung) eingeführt werden, mit der Folge, dass in diesen Fällen eine Vollprüfung nur im Turnus von vier Jahren erforderlich sein wird. Möglich soll dies bei Genossenschaften sein, deren Umsatzerlöse einen Jahresbetrag von TEUR 600 und deren Ergebnis einen Jahresüberschuss von TEUR 60 nicht überschreiten. Die vereinfachte Prüfung kann dazu führen, dass die wirtschaftliche Lage einer Genossenschaft – immerhin ein wesentlicher Prüfungsgegenstand - nur noch in einem Zeitabstand von vier Jahren intensiv betrachtet wird, da sich die vereinfachte Prüfung im Wesentlichen auf die Sichtung der Einhaltung von Formalien beschränkt. Wählt die Genossenschaft die vereinfachte Prüfung, sollten ihre Organe durch andere Maßnahmen sicherstellen, dass negative Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erkannt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das Größenkriterium „Jahresüberschuss größer als TEUR 60“ deshalb nicht überschritten wird, weil sich die Genossenschaft z.B. in einer permanenten Verlustsituation befindet. Für den Vorstand und Aufsichtsrat nehmen die Risiken für eine Haftung durch diese neu geschaffene Vereinfachung zu.

Durch die vorgesehenen Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, wonach es bei der Beurteilung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen sein soll, wenn die Tätigkeit nahezu unentgeltlich erfolgt, wird eine „Zweiklassen-Gesellschaft“ von Vorstands- und Aufsichtsratsgruppen geschaffen, die dem jeweiligen Amt nicht gerecht wird. Jedes Unternehmen, auch eine Genossenschaft hat eine professionelle und vollverantwortliche Führung verdient Inwieweit sich gerade durch die Neuregelung Haftungsfragen ins Haus geholt werden, weil Ehrenamtler geneigt sein könnten, unüberlegt oder unbedarft zu handeln, wird sich zeigen.

Für bestimmte Mitglieder soll das Recht vorgesehen werden, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, wobei die entsendeten Personen und investierende Mitglieder im Aufsichtsrat höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder ausmachen dürfen. Unter den vom GdW angeführten genossenschaftlichen Prinzipien der Selbstorganschaft und Selbstverwaltung, mit denen eine Dominanz kommunaler Belange nicht vereinbar wäre, ist der Vorschlag des GdW zu begrüßen, die Entsendung auf ein Mitglied zu begrenzen.

Weitere Änderungen im Überblick:

  • Möglichkeit von Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, in der Satzung zu bestimmen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist
  • Anhebung der Beträge für die Größenmerkmale, ab der eine Jahresabschlussprüfung bei einer Genossenschaft obligatorisch wird (Bilanzsumme künftig mehr als 1,5 Millionen Euro und Umsatzerlöse mehr als 3 Millionen Euro);
  • Verzicht auf die Pflicht zur Einreichung einer Prüfungsbescheinigung zum Genossenschaftsregister; im Gegenzug hierzu Einführung der Pflicht des Prüfungsverbands, dem Registergericht die Nichteinhaltung der Prüfungspflicht mitzuteilen;
  • Pflicht zur Angabe des Prüfungsverbands auf der Internetseite der Genossenschaft, hilfsweise auf deren Geschäftsbriefen;
  • Pflicht des Prüfungsverbands, im Prüfungsbericht zur Einhaltung des Förderzwecks Stellung zu nehmen;
  • Berechtigung des Prüfungsverbands den Prüfungsbericht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzugeben, wenn sich daraus Anhaltspunkte ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert;
  • Für bestimmte Informationen (Satzung, Liste der Mitglieder der Vertreterversammlung, Name und Sitz des zuständigen Prüfungsverbands, Jahresabschluss, der Lagebericht sowie Bericht des Aufsichtsrats u.a.) kann künftig der Internetauftritt der Genossenschaft genutzt werden;
  • Klarstellung zur Haftung des Vorstands bei unternehmerischen Entscheidungen, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln („Business Judgement Rule“).

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