08. Jan. 2020

Selbstbestimmungsrecht von Genossenschaften

WECHSEL DES PRÜFUNGSVERBANDS

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Verband sein, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde. Diese gesetzliche Regelung ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der Genossenschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verbindung zwischen Genossenschaft und dem Verband, dem sie zuerst beigetreten ist, auf alle Zeit bestehen muss. Die freie Wahl des Prüfungsverbands ist elementarer Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts einer Genossenschaft.

Die seit dem Jahr 2017 geltende gesetzliche Neuregelung zur Zuständigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung in den Fällen, in denen eine Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden angehört, hat einen kritischen und kontroversen Dialog um die Zuständigkeit zur genossenschaftlichen Pflichtprüfung in Gang gesetzt. Der DHV begrüßt diesen Dialog, weil er zur Klärung der Sachfragen beitragen kann und beteiligt sich an diesem Dialog auf verschiedenen Ebenen. Er steht dabei im kritischen Meinungsaustausch nicht zuletzt auch mit dem GdW. Nicht in jeder Hinsicht ist dabei bisher eine allseits anerkannte Zuständigkeitsordnung gefunden worden. Der DHV sieht sich deswegen veranlasst, seine Position zu den Fragen der Zuständigkeit zur genossenschaftlichen Pflichtprüfung offen zu legen. Der DHV vertritt folgende grundsätzliche Auffassung:

  • Jede Genossenschaft ist gesetzlich gehalten, zumindest einem Prüfungsverband anzugehören. Das Gesetz kennt seit je her keine Pflichtmitgliedschaft in einem bestimmten Prüfungsverband; eine Genossenschaft ist nach eigener, freier Wahl berechtigt, die Mitgliedschaft in einem oder auch mehreren Prüfungsverbänden anzustreben und zu begründen. Anerkannt wird damit, dass sich die Mitgliedschaft in mehreren Verbänden für eine Genossenschaft als sachdienlich und nützlich erweisen kann, insbesondere um die jeweils angebotenen Verbandsleistungen, etwa die Interessenvertretung auf der Ebene von Verbänden und Politik, sowie im Bereich der Dienst- und Beratungsleistungen aller Art in Anspruch nehmen zu können. 

  • Gehört eine Genossenschaft mehreren Prüfungsverbänden an, bestand schon in der Vergangenheit Einvernehmen darüber, dass die Zuständigkeit zur Prüfung im Konsens der Beteiligten geregelt wird. Zudem ist seit je her ein Wechsel der Prüfungszuständigkeit durch Ausscheiden aus dem Verband zugelassen. Der Gesetzgeber des Reformgesetzes von 2017 hat diese Rechtslage bestätigt und durch die Neuregelung des § 55 Abs. 4 GenG in besonderer Weise bekräftigt: Nunmehr wird ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Prüfungszuständigkeit im Wege einer Einigung der Beteiligten erfolgen kann (sog. Konsensprinzip); ausdrücklich geregelt wird zudem, dass eine Zuständigkeit zur Pflichtprüfung durch den Verband, dem die Genossenschaft zeitlich zuerst angehörte (sog. Prioritätsprinzip), nur nachrangig besteht und der konsensuale Zuständigkeitsordnung Vorrang hat (sog. Einigungsprimat).

  • Nach dem Gesetzesrecht besteht zwar kein Zwang zur Einigung auf eine Prüfungszuständigkeit eines bestimmten Verbandes. Nach der Einschätzung des DHV folgt aber aus dem gesetzlichen Konsensprinzip und dem Einigungsprimat der Neuregelung in § 55 Abs. 4 GenG als bedeutende weitere Konsequenz ein Verhandlungsgebot, nämlich die Pflicht der Beteiligten, Gespräche über die Prüfungszuständigkeit zwischen den Beteiligten zu führen. Die legislativen Maximen des Konsensprinzips und des Einigungsprimats können überhaupt nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn die Beteiligten Verhandlungen über die Prüfungszuständigkeit führen und damit in der Lage sind, eine Einigung über die Prüfungszuständigkeit zu erzielen. Das Verhandlungsgebot entspricht dem besonderen Charakter der Mitgliedschaft der Genossenschaft im Prüfverband. Jeder Prüfverband hat vertrauensvoll und im förderwirtschaftlichen Interesse auf die Belange der Genossenschaft Rücksicht zu nehmen.

  • Deshalb sind Regelungen, mit denen ein Prüfungsverband im Wege der Satzung Zuständigkeitsvereinbarungen von vornherein behindert oder gar ausschließt, gesetzeswidrig; sie verstoßen gegen das Verhandlungsgebot und das Einigungsprimat des Genossenschaftsgesetzes. Jeder Prüfungsverband ist gesetzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was diesem vertrauensvollen, förderwirtschaftlichen Charakter der Verbandsmitgliedschaft entgegensteht. Insbesondere ist ein Prüfverband nicht in der Lage, durch seine Satzung die Gesetzliche Rechtslage nach dem novellierten GenG zu ändern oder einzuschränken. Die Satzungsbefugnis besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntermaßen nur in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen.

Für die künftige Handhabung des genossenschaftlichen Prüfungswesens ergeben sich aus der Sicht des DHV folgende Konsequenzen:

Die Ausübung der freien Wahl des Prüfungsverbandes, der die gesetzliche Pflichtprüfung gem. § 53 GenG für das nächste Geschäftsjahr der Genossenschaft durchführen soll, kollidiert mit dem tradierten Axiom des auf Dauer angelegten „Prüfungsrechts“ eines Prüfungsverbands und der spiegelbildlichen „Prüfungsunterworfenheit“ der Genossenschaft. Dies findet vermeintlich erst ein Ende, wenn die Genossenschaft ihre Mitgliedschaft im jeweiligen Prüfungsverband durch Kündigung beendet hat. Die meisten Prüfungsverbände haben allerdings eine Kündigungsfrist von zwei Jahren in ihrer Satzung verankert. Somit wäre eine Trennung nur mittelfristig möglich, und die kündigende Genossenschaft müsste noch für weitere zwei Geschäftsjahre die Prüfung durch den gekündigten Prüfungsverband dulden. Angesichts der rechtlich – und häufig auch faktisch – starken Stellung der Prüfungsverbände ist das für die Genossenschaften und deren Gremien eine Unsicherheit mit unübersehbarem Risikopotential. Diese als prohibitiv empfundene Hürde passt nicht in den Kontext des Selbstbestimmungsrechts von Genossenschaften.

Ob an starren Kündigungsfristen festgehalten werden muss, ist mittlerweile rechtlich umstritten, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Genossenschaft und dem Prüfungsverband zerrüttet ist.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in der jüngsten Novelle des GenG eine Wechselmechanik ohne Rückgriff auf die Kündigungsmöglichkeit und die Problematik der Kündigungsfrist entwickelt. Gem. § 55 Abs. 4 GenG ist nun eine Einigung zwischen der wechselbereiten Genossenschaft, dem übernehmenden Prüfungsverband sowie dem abgebenden Verband möglich. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, gilt die Entscheidungsregel der Prüfungsdurchführung durch den Prüfungsverband, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat. Diese Regel hat das alleinige Ziel, im Interesse der Öffentlichkeit keine Unklarheiten über die Zuständigkeit für die Durchführung der gesetzlichen Prüfung entstehen zu lassen. Ein kategorischer Ausschluss der Einigung, z.B. durch eine entsprechende Satzungsbestimmung in der Vereinssatzung des Prüfungsverbands, ist gesetzeswidrig.

Diese Rechtslage ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des LG Hannover in seinem Urteil vom 07.10.2019 (AktZ 1 O 210/18) insofern bestätigt worden: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, anderslautende Satzungsklauseln „kollidieren nämlich in Teilen mit zwingendem Gesetzesrecht in Gestalt des § 55 Abs. 4 GenG“ und sie dürften daher „nach Auffassung des Gerichts unwirksam sein“ (LG Hannover unter I.). In diesem Licht betrachtet sind in der Praxis anzutreffende Satzungen mit Bestimmungen, welche bereits die bloße Mitgliedschaft einer Genossenschaft in einem weiteren Prüfungsverband mit der Ausschlussdrohung belegen, rechtlich angreifbar.

Der DHV verkennt dabei nicht, dass das LG Hannover in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere auf das Fehlen einer Ausnahmeregelung für „Altfälle“ hingewiesen hat, in denen es vor dem Inkrafttreten von § 55 Abs. 4 GenG zu mehrseitigen Zuständigkeitsvereinbarungen gekommen war, die noch über diesen Zeitpunkt hinaus Wirksamkeit beanspruchen. Und der DHV verkennt auch nicht, dass das Gericht an anderer Stelle der Urteilsbegründung (unter I.2.) die Auffassung vertreten hat, ein „genereller Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen im Wege einer Satzungsbestimmung im Lichte des § 55 Abs. 4 GenG (sei) … im Grundsatz nicht zu beanstanden, weil sich § 55 Abs. 4 GenG keine Pflicht zur Aufnahme von Verhandlungen oder gar zum Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung entnehmen lässt.“ Diese Teile der Entscheidungsbegründung entsprechen nach Auffassung des DHV nicht der durch § 55 Abs. 4 GenG neu gestalteten Rechtslage.

An die Ablehnung eines Einigungsbegehrens der Genossenschaft und des übernehmenden Prüfungsverbandes werden angesichts des grundsätzlich höherrangigen Selbstbestimmungsrechts der Genossenschaft besonders hohe Anforderungen zu stellen sein. Sie dürfte nur in Betracht kommen, wenn objektiv die begründete Sorge besteht, dass durch den Prüferwechsel die Qualität der Prüfung zum Schaden der Genossenschaft, ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit in unvertretbarer Weise leidet. Dieser Nachweis wird in der Praxis schwer zu führen sein, zumal der übernehmende Prüfungsverband im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten bei der Übernahme der Prüfung, ggf. durch Rücksprache mit dem abgebenden Prüfungsverband, die Anwendung größter Sorgfalt zu gewährleisten hat und der abgebende Prüfungsverband daran mitzuwirken verpflichtet ist.

Nach dem novellierten Gesetzesrecht wird die Einigung zum Normalfall und die Nichteinigung zum Ausnahmefall werden.

Nach Auffassung des DHV kann die Genossenschaft im Fall einer nicht oder nur unzureichend begründeten Zurückweisung eines begründeten Einigungsbegehrens die Durchführung der Prüfung durch den zurückweisenden Verband ablehnen. Denn durch das Verhalten des Prüfungsverbands wird das Vertrauensverhältnis zwischen Genossenschaft und Verband in einem Maß zerrüttet, dass eine unbefangene und neutrale Prüfung nicht mehr erwartet und der Genossenschaft eine Prüfung durch den ablehnenden Prüfungsverband nicht mehr zugemutet werden kann. Formal kann die Zurückweisung der nicht zumutbaren Prüfung durch eine Teilkündigung der Mitgliedschaft oder durch eine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund erfolgen. Im ersten Fall bedeutet dies den Entzug des Prüfungsrechts bei Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen. In beiden Fällen muss die satzungsmäßige Kündigungsfrist, die nur für ordentliche Kündigungen gilt, nicht beachtet werden. Die Genossenschaft kann den übernehmenden Prüfungsverband also mit sofortiger Wirkung mit der Prüfungsdurchführung beauftragen.

Fazit: Eine Genossenschaft hat das Recht zu bestimmen, von welchem der Prüfungsverbände, denen sie angehört, die Pflichtprüfung gem. § 53 GenG durchgeführt werden soll.

Dieser Rechtsausübung entgegenstehende Hürden, insbesondere die satzungsgemäße Negierung des gesetzlichen Verhandlungsgebots oder gar die Bedrohung einer einem weiteren Prüfungsverband angehörigen Genossenschaft mit dem Ausschluss, sind rechtswidrig. Die Einhaltung der regelmäßig auf zwei Jahre festgelegten Kündigungsfrist kann vom Prüfungsverband nicht beansprucht werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verband und der Genossenschaft infolge des Verhaltens oder rechtswidriger Satzungsbestimmungen des Verbands zerstört ist.

Gleichwohl wird der Prüfungswechsel von der Genossenschaft und ihren Gremien gut abzuwägen und sachlich zu begründen sein. Mit einem Wechsel des Prüfungsverbands darf keinesfalls ein Qualitätsverlust der Prüfung einhergehen. Vielmehr sollte durch einen gelegentlichen Wechsel Qualität und Nutzen der Prüfung im Interesse der Genossenschaft wie auch der Öffentlichkeit gefördert werden.

Die Neufassung von § 55 Abs. 4 GenG stellt einen entscheidenden Schritt in Richtung verstärkter Selbstbestimmung der Genossenschaften und der Gewährleistung des notwendigen hohen Niveaus der Prüfungsqualität dar. Die Einigung zwischen Genossenschaft, dem abgebenden und dem übernehmenden Prüfungsverband wird bereits in nächster Zukunft „zum guten Ton" gehören. Deren Ablehnung wird schon bald eher als „Gruß aus alten Zeiten" wahrgenommen werden, der mit dem Leitbild moderner, am Markt wettbewerbsfähiger selbstbestimmter Genossenschaften nicht vereinbar ist.


Dr. H.-W. Kortmann                   Astrid Busch
Wirtschaftsprüfer                 Wirtschaftsprüferin

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